Erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist und gegebenenfalls noch mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden .
Fordert das Gericht die Partei aber auf, ihren …
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