Die im Rahmen der Überprüfung und Zurückforderung überhöhter Mieten erbrachten Inkassodienstleistungen verstoßen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz; die in diesem Zusammenhang erfolgten Abtretungen der Forderungen des Mieters sind nicht – wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot – gemäß § 134 BGB nichtig; das Inkassounternehmen ist somit im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert. Die
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