„Legal Tech“-Geschäftsmodell: Rückforderung überhöhter Wohnungsmieten

Die im Rahmen der Überprüfung und Zurückforderung überhöhter Mieten erbrachten Inkassodienstleistungen verstoßen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz; die in diesem Zusammenhang erfolgten Abtretungen der Forderungen des Mieters sind nicht – wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot – gemäß § 134 BGB nichtig; das Inkassounternehmen ist somit im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert. Die

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Ein Mietpreisrechner ersetzt kein Inkassounternehmen

Ein Mieter ist nicht gehalten, nach Nutzung eines von einem Inkassounternehmen angebotenen Mietpreisrechners auf dessen Beauftragung zu verzichten, selbst an den Vermieter heranzutreten und – bei einer ablehnenden Antwort – direkt Klage zu erheben. Ein (materiell-rechtlicher oder prozessualer) Kostenerstattungsanspruch ist nicht deswegen entfallen oder gemindert, weil die Einschaltung des Inkassounternehmens

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Vertretung durch einen Lohnsteuerhilfeverein in Kindergeldverfahren

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, sein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten. Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht auf die Klage eines Lohnsteuerhilfevereins. Dessen Mitglied erhielt für seine Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, stellte dann jedoch einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz,

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Legal Tech Unternehmen – als Inkassodienstleistungen

Die automatisierte Verfolgung von Ansprüchen aus der „Mietpreisbremse“ aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister ist mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof im Falle einer GmbH mit Sitz in Berlin, die beim Kammergericht Berlin als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen registriert ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG).

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Die Drohungen im Inkassoschreiben

Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr.

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Zurückweisung eines Verfahrensbevollmächtigten – vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt

Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen unbefugter Hilfeleistung in Kindergeldsachen wird nicht rückwirkend rechtswidrig, wenn der Bevollmächtigte später als Rechtsanwalt zugelassen wird. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids nach § 80 Abs. 5 AO sind die Verhältnisse bei dessen Ergehen maßgebend . Die zunächst begründete Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen unbefugter

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Keine Schadensregulierung durch Versicherungsmakler

Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche

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Der niederländische Belastingadviseur als Prozessbevollmächtigter

Ein in den Niederlanden ansässiger „Belastingadviseur“ als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen, wenn er in Deutschland mehr als nur vorübergehend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet. Seit dem grundlegenden Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.08.2008 ist -wie auch schon zuvor in Bezug auf die durch Art. 1 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des

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Steuerberater – als Vertreter in Beitragsstreitigkeiten

Steuerberater dürfen ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Riedenburg und mehreren Steuerberatern zu Grunde. Die Stadt Riedenburg ist ein Fremdenverkehrsort im Altmühltal. Die klagenden Steuerberater betreuen verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen und machen zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den

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Prozessbetreuung – und das Rechtsdienstleistungsgesetz

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verfolgte eine bundesweit überwiegend auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Rechtsanwaltskanzlei, gegenüber einer Aktiengesellschaft („pC AG“), die sich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus gekündigten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen befasst, wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die pC AG verfügt nicht über

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Steuerberaterinkasso

Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages und der Abtretung der Honorarforderung. Allerdings durfte die Gesellschaft, solange sie als Steuerberatungsgesellschaft tätig war, kein gewerbliches Inkasso betreiben (§ 57 Abs. 2

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Gewerbliches Inkasso einer Steuerberatungsgesellschaft

Ein gewerbliches Inkasso einer Steuerberatungsgesellschaft ist grundsätzlich unzulässig. Einer Steuerberatungsgesellschaft ist eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann ihr allenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG gestattet werden. Erklärt die Steuerberatungsgesellschaft eine solche Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, kann die Steuerberaterkammer

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Steuerberater-Inkasso

Aus § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG er­gibt sich nicht, dass das ge­werb­li­che In­kas­so von Ho­no­rar­for­de­run­gen an­de­rer Steu­er­be­ra­ter für einen Steu­er­be­ra­ter er­laub­nis­frei zu­läs­sig ist. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG ent­hält ein grund­sätz­li­ches Ver­bot einer ge­werb­li­chen Tä­tig­keit für Steu­er­be­ra­ter. Eine Aus­nah­me kommt nur dann in Be­tracht,

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Kein gewerbliches Inkasso durch eine Steuerberatungsgesellschaft

Ein Steuerberater darf kein gewerbliches Inkasso betreiben. Dieses Verbot umfasst auch, dass der Steuerber nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen darf. Die Klägerin des jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, eine Steuerberatungsgesellschaft, möchte als weiteren Unternehmensgegenstand das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen betreiben, die sie sich von anderen Steuerberatern hat abtreten

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