Die ablaufende Berufungsbegründungsfrist – und die noch ausstehende Akteneinsicht

Ein (hier: neu beauftragter) Prozessbevollmächtigter ist nicht gehalten, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Berufungsbegründung innerhalb der dafür laufenden Frist einzureichen. Das in § 520 Abs. 3 ZPO bestimmte Erfordernis einer Berufungsbegründung bezweckt die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug und dient damit der Verfahrenskonzentration

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Die nicht verlängerte Berufungsbegründungsfrist – und die bis dahin nicht ermöglichte Akteneinsicht

Einem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, wenn dessen Prozessbevollmächtigter trotz rechtzeitig gestellten Antrags vor Ablauf der verlängerten Frist keine Akteneinsicht erhalten hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist nicht gehalten, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Berufungsbegründung innerhalb der dafür laufenden

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Der Motorschaden des Prozessbevollmächtigten

Eine – der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare – schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen . Dieser Mitteilungspflicht

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Terminsverlegung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Bei einer Verhinderung wegen Erkrankung reicht im Allgemeinen zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt . Wird ein Antrag auf Terminsverlegung wegen des Vorliegens einer Erkrankung erst kurz vor dem Sitzungstag gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung

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