Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor und werden diese dem Gericht bekannt, muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung
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