„Legal Tech“-Geschäftsmodell: Rückforderung überhöhter Wohnungsmieten

Die im Rahmen der Überprüfung und Zurückforderung überhöhter Mieten erbrachten Inkassodienstleistungen verstoßen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz; die in diesem Zusammenhang erfolgten Abtretungen der Forderungen des Mieters sind nicht – wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot – gemäß § 134 BGB nichtig; das Inkassounternehmen ist somit im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert.

„Legal Tech“-Geschäftsmodell: Rückforderung überhöhter Wohnungsmieten

Die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an das Inkassounternehmen war wirksam. Die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten waren durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt und verstießen daher nicht gegen das gesetzliche Verbot des § 3 RDG, so dass eine Nichtigkeit der erfolgten Abtretungen nach § 134 BGB zu verneinen ist.

Die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche war auch nicht wegen eines Abtretungsausschlusses nach § 399 Alt. 1 BGB, aufgrund mangelnder Bestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Auf die grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die auch auf sämtliche von der Revision gegen die Aktivlegitimation der Klägerin vorgebrachten Argumente eingehen, wird verwiesen[1].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 58/19

  1. BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, aaO; und vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, aaO[]