Im Rahmen der Strafzumessung wegen eines Parteiverrats ist ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht zu berücksichtigen. Die Regelung des § 46a Nr. 1 StGB zum Täter-Opfer-Ausgleich findet nach der vom Bundesgerichtshof zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf „opferlose“ Delikte entwickelten Rechtsprechung auf Taten nach § 356 StGB keine Anwendung. Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats
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