Für einen als Rechtsanwalt zugelassenen Verbandsmitarbeiter besteht bei der Ausübung seiner Verbandstätigkeit vor dem 01.01.2026 keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Das Tatbestandsmerkmal „durch einen Rechtsanwalt“ in § 46g Satz 1 ArbGG (bzw. § 130d Satz 1 ZPO) ist jedenfalls im Falle eines Verbandsmitarbeiters (hier: Rechtsschutzsekretär), der zur Ausübung eines
Lesen