Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der

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Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – und der Beurteilungszeitpunkt für den Vermögensverfall

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die

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Vermögensverfall – und der Widerruf der Anwaltszulassung

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Rechtsanwalts widerlegbar vermutet, wenn der Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen war (§ 882b ZPO). Das gilt nur dann nicht, wenn die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs

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Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des

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Steuerbescheide – und der Vermögensverfall

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten . Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

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Zulassung der Berufung im anwaltsgerichtlichen Verfahren – und der gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall – und der Beurteilungszeitpunkt

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall – und die Vermutungswirkung des Schuldnerverzeichnisses

Ist der Rechtsanwalt in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen, wird der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten

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Fehlende Verhandlungsfähigkeit – im Widerrufsverfahren

Fehlende Verhandlungsfähigkeit begründet im Verwaltungsverfahren, anders als im Strafprozess, kein Prozesshindernis. Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält keine Regelungen über die Unterbrechung, das Ruhenlassen oder die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ob ein Verfahren aus sachlichen Gründen vorübergehend nicht zu betreiben ist, liegt, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen getroffen sind, im pflichtgemäßen Verfahrensermessen der Behörde

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Zulassungswiderruf nach Insolvenzeröffnung

Seit der mit Wirkung vom 01.07.2014 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsreform wird mit der Ankündigung einer Restschuldbefreiung durch Beschluss gemäß § 287a InsO n.F. die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nicht mehr widerlegt. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur

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Vermögensverfall des Einzelanwalts

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon

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Der zu spät behobene Vermögensverfall

Befand sich ein Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: des Widerrufsbescheides) in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), kommt es auf Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und die Ratenzahlungsvereinbarungen

Die Annahme eines Vermögensverfalls ist ausgeschlossen, wenn der Betreffende sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und während dessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden . Zur Widerlegung einer – infolge eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis bestehenden – Vermutung des

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Der insolvente Rechtsanwalt

Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet, resultiert hieraus die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Rechtsanwalt selbst kein Fremdgeld abwickelt und zudem laufend dem Insolvenzverwalter über die die Kanzlei betreffenden Kontobewegungen Bericht erstatten muss. Nach

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und keine Gnade

Anlass für eine andere Beurteilung eines Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfall im Wege einer Gnadenentscheidung besteht für den Bundesgerichtshof im Regelfall nicht. Die vom Rechtsanwalt vorgebrachten Auswirkungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf seine Existenzgrundlage, stellen keine außergewöhnliche Härte dar, sondern sind die aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO

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Zulassungswiderruf – und seine Formalia

Bei einem Bescheid über den Widerruf einer Anwaltszulassung ergeben sich dessen Form sowie das einzuhaltende Verfahren aus § 34 BRAO und dem (jeweiligen) Verwaltungsverfahrensgesetz . Nach § 34 BRAO sind Verwaltungsakte, durch welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt, zuzustellen.

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Insolvenz – und der Zulassungswiderruf

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon

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Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er

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