Die versäumte Berufungsfrist – oder: die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung und das Verschuldens des Rechtsanwalts

Erteilt das Gericht des ersten Rechtszugs entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 232 ZPO) überhaupt keine oder nur eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, fehlt es bei einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Regel am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung, weil dieser für die zutreffende Information über

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OLG Köln

Die versehentlich gestrichene Berufungsbegründungsfrist – und die Wiedereinsetzung

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze (hier: fehlerhafte Streichung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender) steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass auf der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle bei normalem Verlauf der

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Fristwahrung per Telefax – und der Fehler der Kanzleisoftware bei der Faxnummer

Ein Rechtsanwalt ist hinsichtlich der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass – anhand einer nochmaligen Überprüfung der Faxnummer des angeschriebenen Gerichts entweder vor der Versendung oder mit

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Kein Organisationsverschulden trotz nicht unterschriebener Berufungsbegründung

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist – trotz des Versehens des Rechtsanwalts – mit Sicherheit

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Das fehlgeschlagene Fristfax – und die Unzumutbarkeit der Benutzung des beA

Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen

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Fristfax – und die technische Störung

Mit den Sorgfaltsanforderungen bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem zugrunde lag ein Fall aus Darmstadt: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung in Anspruch. Das Landgericht Darmstadt hat die Klage

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Die nur verkürzt gewährte Fristverlängerung

Verlängert das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist nicht entsprechend dem Antrag sondern nur für einen kürzeren Zeitraum, beruht eine deswegen versäumte Begründungsfrist auf einem dem Berufungskläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden (§ 233 Satz 1 ZPO) seiner Prozessbevollmächtigten. Richtig ist allerdings der Hinweis, dass die Prozessbevollmächtigte Beklagten grundsätzlich mit

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Das Vertrauen des Fachanwalts in die Rechtsmittelbelehrung

Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist . In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die bei dem Landgericht Fulda eingelegte Berufung die Frist des § 517

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Das falsch gesendete Fristfax

Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht erforderlich. Es bedarf insbesondere keiner Anweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, den fristgebundenen Schriftsatz und zusätzlich zu übersendende Schriftstücke getrennt per Fax zu übermitteln oder sich durch telefonische Rückfrage bei

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Faxberichte – und die tägliche Postausgangskontrolle

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern

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Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt – und die Vorfrist

Es ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Führung des Fristenkalenders auf sein zuverlässiges Personal überträgt. Allerdings obliegt die Fristenprüfung dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung im Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Eine Anweisung an das Büropersonal betreffend die Fristwahrung kann ihn von dieser Verpflichtung

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Die notierte Berufungsbegründungsfrist – und ihre Kontrolle bei der Berufungseinlegung

Ein Prozessbevollmächtigter hat die notierte Berufungsbegründungsfrist bei Einlegung der Berufung nochmals zu kontrollieren. Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung auch dann nicht gewährt werden, wenn der Fehler bei der Notierung der Berufungsbegründungsfrist einer besonderen seelischen Belastung entschuldbar gewesen wäre. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Rechtsanwalt die Prüfung

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Fristwahrende Schriftsätze – und die Ausgangskontrolle

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Rechtsanwälte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem

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Fristablauf – und der Ausfall des Telefaxes

Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht einem Verschulden der Partei gleich, § 85 Abs. 2 ZPO. Die die Wiedereinsetzung begründenden

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Zuerst der Fristenkalender – dann das Empfangsbekenntnis

Ein Versäumnis des Prozessbevollmächtigten kann darin liegen, dass er das mit der Beschlussausfertigung übersandte Empfangsbekenntnis 2016 unterzeichnete, obwohl die Fristenkontrolle nicht sichergestellt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten

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Die aus der Postmappe entnommene Eingangspost – und die noch nicht notierte Frist

Es stellt ein Versäumnis des Prozessbevollmächtigten dar, wenn er die Ausfertigung des angegriffenen Beschlusses aus der ihm vorgelegten Postmappe entnimmt, ohne durch Einzelanweisung die Notierung der Frist sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß

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Krankheitsbedingte Fristversäumung

Es ist anerkannt, dass eine krankheitsbedingte Fristversäumung des Anwalts unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung, für die der Anwalt keine Vorsorge treffen konnte, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann . Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Streitfall aber nicht als glaubhaft gemacht: Die

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Fristverlängerungsantrag – und die fehlende Begründung

Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb ein Verschulden, da er kein Vertrauen in die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung haben durfte, weil er seinen am letzten Tag der Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung nicht näher begründet hatte . Die Beklagte wird in diesem Fall daher

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Die vergeigte erste Instanz – und die unzureichende Belehrung über die Erfolgsaussichten der Berufung

Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Rechtsanwalt regelmäßig

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Das Fax ans Gericht – und die Fristenkontrolle

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist . Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss

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Poststreik – und die zu wahrende Frist

Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Poststreiks, ist er gehalten, sich vor Absenden eines fristwahrenden Schriftsatzes über die Auswirkungen des Poststreiks am Versand- und Empfangsort zu informieren. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in Zeitung, Fernsehen, Rundfunk oder den Internetportalen der Nachrichtenanbieter zu verfolgen .

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Berufungsbegründungsfrist – und die falsch gewählte Fax-Nummer

Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.

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