Mit den Anforderungen an die Unterschrift auf einer Berufungsschrift bei nicht feststehender Urheberschaft des Rechtsanwalts hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Das Frankfurter Ausgangsverfahren Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Verfahren aus Frankfurt am Main, in dem der Kläger die Beklagten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft
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