Mit der von dem Gesetz geforderten eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Dem zugrunde lag ein Fall, in dem das Brandenburgische Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen hat, weil sie entgegen § 520 Abs. 3 i.V.m. §
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