§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet ist, ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Rechtsschutzversicherers. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall nahm die Rechtsschutzversicherung eine Rechtsanwältin auf
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