Die mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaft

Eine Unterpersonengesellschaft erzielt freiberufliche Einkünfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Die freiberufliche Tätigkeit einer Unterpersonengesellschaft wird nicht bereits dadurch begründet, dass jeder Obergesellschafter

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Verurteilung zur Erteilung einer Auseinandersetzungs- und Abfindungsbilanz – und die Beschwer

Die zur Beschwer bei Verurteilung zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Erstellung einer Auseinandersetzungsund Abfindungsbilanz . Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit

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Die Partnerschaftsgesellschaft – und das Ausscheiden des promovierten Namensgebers

Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat. Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach §

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Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Sozius

Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum. InhaltsübersichtKein AusgleichsanspruchAbfindungsbilanzAbfindung in der Anwalts-GbR Kein Ausgleichsanspruch[↑] Der Abfindungsanspruch richtet sich nach § 738 Abs. 1 Satz

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Die Aufnahme neuer Gesellschafter in eine insolvenzgefährdete Rechtsanwaltsgesellschaft

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Betrugs durch Unterlassen beim Eingehen (hier: gesellschaftsrechtlicher) Vertragsverhältnissen ist der Vertragspartner zwar im Allgemeinen nicht ohne weiteres verpflichtet, bei Vertragsschluss unaufgefordert alle für den anderen Teil irgendwie erheblichen Tatsachen zu offenbaren. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung jedoch außer bei bestehenden Vertrauensverhältnissen auch

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Die Nebengeschäfte der Rechtsanwaltsgesellschaft

Ein von einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geschlossener Handelsvertretervertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen § 59c Abs. 1 BRAO nichtig. Nach § 59c Abs. 1 BRAO können nur solche Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist. Daraus wird teilweise gefolgert, dass eine

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Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR – und der Arbeitslohn

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fallhatte eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig war, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten

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Rechtsanwaltsgesellschaft – Treuhandgesellschaft

Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht genannt wird. Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine

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Anwalt, Arzt, Apotheker & Partner

Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. § 59a Absatz 1 Satz 1 BRAO ist mit Artikel 12 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten

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Sozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern – und die Verjährungsfrist bei der Beraterhaftung

Erfolgt die Erstellung eines Darlehnsvertrages durch einen in einer Sozietät mit Steuerberatern tätigen Rechtsanwalt im Rahmen eines von der Sozietät erarbeiteten Gesamtkonzeptes, so ist dieser Anwalt nicht ausschließend rechtsberatend tätig. Mithin unterfiel die Erstellung des Darlehensvertrages nicht als rechtsberatende Tätigkeit der Verjährungsregel des § 51b BRAO aF. Vielmehr liegt eine

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Der ehemalige Scheinsozius – und die Sekundärhaftung

Ein Anspruch des Mandanten aus Sekundärhaftung besteht auch gegen den Anwalt, der als Scheinsozius wegen der primären Pflichtverletzung nur analog § 128 HGB haftet, aber im Rahmen eines persönlichen Folgemandats die sekundäre Hinweispflicht verletzt. Findet für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem Anwaltsvertrag noch § 51b BRAO

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Doppelzulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbH

Dass einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu der sich Rechts- und Patentanwälte zusammengeschlossen haben, die gleichzeitige Zulassung als Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft faktisch verwehrt ist, verstößt gegen die Berufsfreiheit. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit

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Gewinnermittlung bei Realteilung einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft

Im Falle der Realteilung einer –ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden– (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall

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Teilhaberversicherung – Gegenseitige Risikolebensversicherungen in der Rechtsanwaltssozietät

Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern. Aufwendungen sind als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie gemäß § 4 Abs. 4 EStG

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Der Goodwill in der Auseinandersetzung einer Rechtsanwalts-Freiberuflersozietät

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Teilung der Sachwerte und die Einräumung der rechtlich nicht begrenzten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Wird so verfahren, kann eine weitergehende Abfindung grundsätzlich nicht beansprucht werden . Dies schließt

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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Partnerschaftsgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit dem als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Angehörige freier Berufe geschaffen werden soll. In dem Gesetzentwurf wird das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) hinsichtlich beruflicher Fehler für eine Beschränkung der Haftung auf

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Die Außensozietät als Zusammenarbeitsform zweier Rechtsanwaltssozietäten

Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung

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