„Legal Tech“-Geschäftsmodell: Rückforderung überhöhter Wohnungsmieten

Die im Rahmen der Überprüfung und Zurückforderung überhöhter Mieten erbrachten Inkassodienstleistungen verstoßen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz; die in diesem Zusammenhang erfolgten Abtretungen der Forderungen des Mieters sind nicht – wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot – gemäß § 134 BGB nichtig; das Inkassounternehmen ist somit im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert. Die

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Ein Mietpreisrechner ersetzt kein Inkassounternehmen

Ein Mieter ist nicht gehalten, nach Nutzung eines von einem Inkassounternehmen angebotenen Mietpreisrechners auf dessen Beauftragung zu verzichten, selbst an den Vermieter heranzutreten und – bei einer ablehnenden Antwort – direkt Klage zu erheben. Ein (materiell-rechtlicher oder prozessualer) Kostenerstattungsanspruch ist nicht deswegen entfallen oder gemindert, weil die Einschaltung des Inkassounternehmens

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Legal Tech Unternehmen – als Inkassodienstleistungen

Die automatisierte Verfolgung von Ansprüchen aus der „Mietpreisbremse“ aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister ist mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof im Falle einer GmbH mit Sitz in Berlin, die beim Kammergericht Berlin als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen registriert ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG).

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