Die angestellte Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin

Eine vertragliche Abrede über die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung angestellter Rechtsanwälte an ihre Arbeitgeberkanzlei ist mit den Grundsätzen der Insolvenzverwaltervergütung und der persönlichen Stellung des Insolvenzverwalters vereinbar.  In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall schloss die klagende Rechtsanwaltskanzlei mit der bei ihr angestellten Rechtsanwältin folgende Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag: „Die Rechtsanwältin ist

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Die Kanzlei als Betriebsstätte des freien Mitarbeiters

Betriebsstätte des freien Mitarbeiters ist der Kanzleisitz des Auftraggebers. Vor den Änderungen durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 ist der Begriff der Betriebsstätte schon wegen der Verweisung in § 4 Abs.

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Rechtsanwalt als Arbeitgeber

Damit ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und fristwahrend beim zuständigen Gericht eingeht, muss ein Rechtsanwalt die dafür erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen treffen. Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen per Fax gehört zur Ausgangskontrolle eine Überprüfung und ein Abgleich der Sendeberichte . Einem Auszubildenden darf die Faxübermittlung nur übertragen werden, wenn er

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Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR – und der Arbeitslohn

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fallhatte eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig war, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten

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Mandantenübernahmeklausel – und der Arbeitgeberwechsel des angestellten Rechtsanwalts

Eine Mandantenübernahmeklausel im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts, nach der dieser sich verpflichtet, 20 % der Nettohonorare an den (ehemaligen) Arbeitgeber abzuführen, die er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrages mit Mandanten verdient, die bereits während des laufenden Anstellungsvertrages betreut wurden, läuft ins Leere, wenn der Anwalt nach Beendigung

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