Die Teilnahme an einer Kombinationsbzw. fachgebietsübergreifenden Veranstaltung im Rahmen des § 15 Abs. 3 FAO kann nicht gleichzeitig vollständig auf mehrere Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden . Nach § 43c Abs. 1 Satz 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2b BRAO i.V.m. § 15 Abs. 1, Abs. 3 FAO darf die Gesamtdauer
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