Ein Angestelltenverhältnis mit dem Ziel einer Tätigkeit bei einem (als gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II betriebenen) Jobcenter stellt keine Tätigkeit dar, die mit dem Beruf einer Syndikusrechtsanwältin, insbesondere mit ihrer Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit gefährden kann (§
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