Wird der „in letzter Minute“ gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Der
LesenSchlagwort: Terminsverlegung
Terminsverlegung aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Isolationspflicht
Zu den erheblichen Gründen i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO gehört auch die Verpflichtung zur Absonderung in häuslicher Quarantäne aufgrund der Corona-Pandemie. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht zumutbar auf eine anderweitige Vertretung verwiesen werden kann . Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des
LesenRechtliches Gehör – und der Anspruch auf Terminsverlegung
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor und werden diese dem Gericht bekannt, muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung
LesenTerminsverlegung – und die hinreichenden Gründe
Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO können die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Wenn erhebliche Gründe vorliegen, verdichtet sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht und muss der Termin zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die
LesenUrlaubsplanung – und der Antrag auf Terminsverlegung
Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für eine Terminsverlegung, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass
LesenDer Motorschaden des Prozessbevollmächtigten
Eine – der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare – schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen . Dieser Mitteilungspflicht
LesenTerminsverlegung – wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht
LesenDie abgelehnte Terminsverlegung – und die Entscheidung des Gerichts erst im Termin
Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO kann eine mündliche Verhandlung aus „erheblichen Gründen“ verlegt oder vertagt werden. Über die Verlegung eines Termins entscheidet vor dessen Beginn der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer bereits begonnenen Verhandlung entscheidet das Gericht (§ 227 Abs. 4 Satz 1
LesenTerminsverlegung wegen Anwaltswechsels
Bei einem von der Partei unverschuldeten Wechsel des Prozessbevollmächtigten ist der Partei ausreichend Zeit zuzubilligen, um sich um einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bemühen. Dieser benötigt sodann einen hinreichenden Zeitraum zur Einarbeitung . In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall trug der Kläger vor, er habe erst am 12.01.2016, dem Tag
LesenVerfassungsbeschwerde gegen eine versagte Terminsverlegung?
Eine gegen eine Zwischenentscheidung über einen Antrag auf Terminsverlegung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung, wenn ein Verlegungsgrund besteht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über einen solchen Antrag unzulässig,
LesenKeine Terminsverlegung wegen Arbeitsunfähigkeit
Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Diese Gründe sind glaubhaft zu machen. Erscheint dem Gericht die Begründung des Antrags nicht als ausreichend, hat es den betreffenden Antragsteller zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern,
LesenDie plötzliche Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
Mit der Unterrichtungspflicht eines durch plötzlich auftretende Krankheit an der Wahrnehmung des Einspruchstermins gehinderten Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt .
LesenTerminsverlegung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
Bei einer Verhinderung wegen Erkrankung reicht im Allgemeinen zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt . Wird ein Antrag auf Terminsverlegung wegen des Vorliegens einer Erkrankung erst kurz vor dem Sitzungstag gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung
LesenDie Sozietät als Prozessbevollmächtigter – und die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann . Letzteres zu beurteilen hängt von den
LesenAblehnung eines Terminsverlegungsantrag – der Urlaub eines Prozessbevollmächtigten
Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für eine Terminsverlegung, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass
LesenTerminsverlegung wegen Fortbildungsveranstaltung
Es stellt einen erheblichen Grund für die Verlegung eines Verhandlungstermins dar, wenn ein Prozessbevollmächtigter wegen ganztägiger Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gehindert ist, den Termin wahrzunehmen. Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO muss das Gericht einen Verhandlungstermin verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen . Zu den erheblichen
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