Terminsverlegung – und die hinreichenden Gründe

Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO können die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Wenn erhebliche Gründe vorliegen, verdichtet sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht und muss der Termin zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die

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Urlaubsplanung – und der Antrag auf Terminsverlegung

Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für eine Terminsverlegung, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass

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Der Motorschaden des Prozessbevollmächtigten

Eine – der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare – schuldhafte Säumnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen . Dieser Mitteilungspflicht

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Terminsverlegung wegen Anwaltswechsels

Bei einem von der Partei unverschuldeten Wechsel des Prozessbevollmächtigten ist der Partei ausreichend Zeit zuzubilligen, um sich um einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bemühen. Dieser benötigt sodann einen hinreichenden Zeitraum zur Einarbeitung . In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall trug der Kläger vor, er habe erst am 12.01.2016, dem Tag

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Verfassungsbeschwerde gegen eine versagte Terminsverlegung?

Eine gegen eine Zwischenentscheidung über einen Antrag auf Terminsverlegung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung, wenn ein Verlegungsgrund besteht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über einen solchen Antrag unzulässig,

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Keine Terminsverlegung wegen Arbeitsunfähigkeit

Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Diese Gründe sind glaubhaft zu machen. Erscheint dem Gericht die Begründung des Antrags nicht als ausreichend, hat es den betreffenden Antragsteller zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern,

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Die plötzliche Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Mit der Unterrichtungspflicht eines durch plötzlich auftretende Krankheit an der Wahrnehmung des Einspruchstermins gehinderten Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung gemäß § 565 Satz 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt .

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Terminsverlegung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Bei einer Verhinderung wegen Erkrankung reicht im Allgemeinen zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines substantiierten privatärztlichen Attestes aus, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt . Wird ein Antrag auf Terminsverlegung wegen des Vorliegens einer Erkrankung erst kurz vor dem Sitzungstag gestellt, dann sind die Gründe für die Verhinderung

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Terminsverlegung wegen Fortbildungsveranstaltung

Es stellt einen erheblichen Grund für die Verlegung eines Verhandlungstermins dar, wenn ein Prozessbevollmächtigter wegen ganztägiger Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gehindert ist, den Termin wahrzunehmen. Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO muss das Gericht einen Verhandlungstermin verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen . Zu den erheblichen

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