Der Verjährungsbeginn bei der Anwaltshaftung

Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat . Die Verjährung des (hier unterstellten) Schadensersatzanspruchs der Mandantin gegen die Rechtsanwältin

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Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrages

Mit der Frage der Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrages hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Der Ausgangssachverhalt In dem dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall nahmen zwei Schwestern einen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Rechtsberatung insbesondere auf die Zahlung von Schadensersatz in Anspruch und begehrten zudem die

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Scheidungsfolgenvereinbarung -und die Beratungspflicht des Anwaltsmediators

Die Beratungspflicht des Anwaltsmediators erstreckt sich bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Auf den abgeschlossenen Mediationsvertrag finden die Grundsätze der Anwaltshaftung Anwendung. Die Beratung über die Folgesache Versorgungsausgleich war im vorliegenden Fall von dem Mediationsvertrag umfasst. Unstreitig schlossen die damaligen Eheleute mit der Mediatorin einen

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Anwaltshaftung – und das Verschulden des Terminsanwalts

Das Verschulden des Terminsanwalts kann der Mandantin im Rahmen der Haftung des Prozessbevollmächtigten nicht als Mitverschulden nach §§ 254, 278 BGB angerechnet werden. Mehrere in derselben Sache beauftragte Rechtsanwälte, gleich ob sie nacheinander oder nebeneinander tätig werden, führen rechtlich selbständige Mandate aus. Es kann daher keiner der Anwälte in seinem

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Haftung des Mediators – und die Haftung des Prozessanwalts

Mit der Haftung des Anwaltsmediators neben einem Terminsanwalt, der im Termin den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließt, hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen: Zwischen dem Prozessanwalt und der Mediatorin besteht im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch des Ehegatten ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 BGB. Der Ausgleichsanspruch des §

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Steuerberaterhaftung – und der mißlungene Reparaturversuch des nachfolgenden Steuerberaters

Mögliche Fehler eines nachfolgend beauftragten Steuerberaters, der versucht, den Beratungsfehler der zunächst mandatierten Steuerberater im Rahmen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens zu „reparieren“, sind weder geeignet, den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der ursprünglich mandatierten Steuerberater und dem der Mandantin entstandenen Schaden in Höhe der Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu unterbrechen, noch ein

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Die vergeigte erste Instanz – und die unzureichende Belehrung über die Erfolgsaussichten der Berufung

Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Rechtsanwalt regelmäßig

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Anwaltshaftung – und die Vermögensschäden des Vertreters des Mandanten

Unter welchen Voraussetzungen ist der Vertreter des Mandaten als Dritte in den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages einbezogen? Mit dieser Frage musste sich jetzt der Bundesgerichtshof auf eine Anwaltshaftungsklage des ehemaligen baden-württembergischen Ministerpräsidenten Mappus beschäftigen: Dieser war von Februar 2010 bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg. Das Land Baden-Württemberg beauftragte die

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Die Belehrungspflicht des Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Mandates verpflichtet, den Auftraggeber umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Droht dem Mandanten ein Rechtsverlust, hat er diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken . Der Mandant

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Anwaltshaftung – und die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens

Die Vermutung des beratungsgemäßen Verhaltens kommt zur Anwendung, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden

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Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze – und die Einzelanweisung

Eine Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. Erschöpft sich die Einzelanweisung lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt

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Der Rechtsanwalt als Mittelverwendungskontrolleur – und seine Berufshaftpflichtversicherung

Ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds eingelegten Mitteln eine in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts versicherte anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A darstellt, kann vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen Aufgaben

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Die Rechtskenntnis des Richters – und warum es der Anwalt besser wissen muss

Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz „iura novit curia“ keine Einschränkung. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so

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Anwaltsregreß – und die Aufrechnung mit den Anwaltsgebühren

Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen . Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei

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Fristversäumnis – und die haftungsausfüllende Kausalität in der Anwaltshaftung

Grundsätzlich obliegt der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung nach allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz verlangt . Demnach hat der Auftraggeber den Nachweis zu führen, dass er den mit der Ausgangsklage geltend gemachten Anspruch gegen seinen Schuldner ohne die anwaltliche Pflichtverletzung hätte durchsetzen

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„Da gehen wir bis Karlsruhe!“ – Vortragspflichten bei der Anwaltshaftung

Zur schlüssigen Darlegung eines Schadensersatzanspruches ist es nicht ausreichend nur vorzutragen, dass eine anwaltliche Pflicht verletzt worden sei, sondern es ist auch darzulegen, wie sich bei pflichtgemäßem Verhalten der Sachverhalt und die Vermögenslage des Geschädigten entwickelt hätten. Sofern ein solcher Vortrag erfolgt, hat der im Schadensersatzprozess zur Entscheidung berufene Richter

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Beratungspflichten aus dem Anwaltsvertrag – und der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Ein Dritter kann in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen sein, wenn der geschützte Dritte mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommt, zu dieser Leistungsnähe ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags hinzutritt und dem Schutzpflichtigen die Einbeziehung Dritter in sein

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