Geldwäsche-Meldepflichten der Notare

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb die Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von Geldwäschevorschriften ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, sie sei unzulässig, da sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz genüge. Konkret betraf die Verfassungsbeschwerde § 43 Absatz 1, 2, 6, § 46, § 47 Absatz 1, 4,

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Notarhaftung – und die Kollegialgerichtsrichtlinie

Im Bereich der Amtshaftung kann sich der Amtsträger im Regelfall auf die allgemeine Richtlinie berufen, dass einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat . Die so genannte Kollegialgerichtsrichtlinie greift jedoch nicht ein, wenn das Gericht

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Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs

Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen . Bei Amtshaftungsansprüchen beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst,

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Der auf einem Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreises – und die treuwidrigen Verfügungen des Notars

Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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Falschbeurkundung im Amt – und der unzutreffende Wohnort

Macht sich ein Notar gemäß § 348 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er bei der Beurkundung eines Vertrages einen unzutreffenden Wohnort eines Vertragsbeteiligten beurkundet? Der Bundesgerichtshof differenziert hier: Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu befinden, ob ein Notar Erklärungen beurkundet hatte, die tatsächlich nicht erfolgt waren . Der

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Notarhaftung – und der zu ersetzende Schaden

Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte . Die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs gehört zur

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Notarhaftung – und der Vorleistungsanspruch des Berufshaftpflichtversicherer

Für den Vorleistungsanspruch gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist entscheidend, dass der Berufshaftpflichtversicherer unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars die Regulierung ablehnt, gegen das Bestehen des Deckungsanspruchs aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag aber keine weiteren Einwendungen erhebt. Ein Streit zwischen Anspruchsteller und Berufshaftpflichtversicherer über die wissentliche Pflichtverletzung

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Vertrauensschadenversicherung für Notare – und die versäumte Schadenmeldefrist

Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare (hier: vier Jahre nach Verursachung) ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im

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Notarielle Belehrungspflichten beim Ehevertrag

Mit der notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Hiernach war der Notar bei Abschluss des Ehevertrages im Jahr 2000 insbesondere nicht verpflichtet, die

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Berufshaftpflichtversicherung – und der Auskunftsanspruch gegen die Notarkammer

Nach § 19a Abs. 6 BNotO hat die Landesjustizverwaltung (oder die Notarkammer), der der Notar angehört, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer zu erteilen, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der

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