Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb die Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von Geldwäschevorschriften ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, sie sei unzulässig, da sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz genüge. Konkret betraf die Verfassungsbeschwerde § 43 Absatz 1, 2, 6, § 46, § 47 Absatz 1, 4,
LesenKategorie: Notarpflichten und Notarhaftung
Die Haftung der Notare
Notarielle Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs
Der Notar tritt bei der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gemäß § 796c ZPO an die Stelle des nach § 796b ZPO zuständigen Prozessgerichts und entscheidet somit in rechtsprechender Funktion. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckbarerklärung durch das Gericht gelten (§ 796c Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
LesenNotarhaftung – und die Kollegialgerichtsrichtlinie
Im Bereich der Amtshaftung kann sich der Amtsträger im Regelfall auf die allgemeine Richtlinie berufen, dass einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat . Die so genannte Kollegialgerichtsrichtlinie greift jedoch nicht ein, wenn das Gericht
LesenDie Verschwiegenheitspflicht des Notars gegenüber den gesetzlichen Erben
Im Rahmen des § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist
LesenVerjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs
Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen . Bei Amtshaftungsansprüchen beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst,
LesenDer auf einem Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreises – und die treuwidrigen Verfügungen des Notars
Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
LesenDie von den Vertragsparteien bevollmächtigte Notarangestellte – und die Anweisungspflicht des Notars
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist der Notar zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Der Notar ist jedoch nciht verpflichtet, seine von den Beteiligten bevollmächtigteb Angestellten anzuweisen, für die Käufer oder die Verkäuferin
LesenFalschbeurkundung im Amt – und der unzutreffende Wohnort
Macht sich ein Notar gemäß § 348 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er bei der Beurkundung eines Vertrages einen unzutreffenden Wohnort eines Vertragsbeteiligten beurkundet? Der Bundesgerichtshof differenziert hier: Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu befinden, ob ein Notar Erklärungen beurkundet hatte, die tatsächlich nicht erfolgt waren . Der
LesenNotarhaftung – und der zu ersetzende Schaden
Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte . Die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs gehört zur
LesenAnnahme eines Kaufangebots – und die Haftung des Notars
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass die zu errichtende Urkunde den Willen der Parteien vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt.
LesenNotarhaftung bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen – und der Verjährungsbegin
Im Bereich der notariellen Amtshaftung (§ 19 Abs. 1 BNotO) kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall – insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen – für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer
LesenNotarpflichten bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen
Wenn Gegenstand eines Grundstückskaufvertrags noch zu vermessende Teilflächen von mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücken sind, ist der Notar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verpflichtet, mit den Beteiligten zu erörtern, wie eine den Verkäufern versprochene Lastenfreistellung zu bewerkstelligen ist. Dies kann sowohl durch die vollständige Löschung als auch durch
LesenDie Verschwiegendheitspflicht des Notars – und die Anordnung der Vorlage von Notarakten
Mit der Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vorlage von Notarakten hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Im vorliegenden Fall hatte in der Vorinstanz das Berliner Kammergericht davon abgesehen, dem beklagten NOtar nach § 142 Abs. 1
LesenVerpflichtung des Notars zur Beschäftigung von fachkundigen Mitarbeitern
Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf einer Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters durch die Notarkasse zu befassen: Anlass hierfür bot ihm die Klager zweier zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen bayerischen Notare. Die beklagte Notarkasse beschäftigt gemäß Art. 2 Abs. 2 ihrer Satzung
LesenNotarhaftung – und der Vorleistungsanspruch des Berufshaftpflichtversicherer
Für den Vorleistungsanspruch gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist entscheidend, dass der Berufshaftpflichtversicherer unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars die Regulierung ablehnt, gegen das Bestehen des Deckungsanspruchs aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag aber keine weiteren Einwendungen erhebt. Ein Streit zwischen Anspruchsteller und Berufshaftpflichtversicherer über die wissentliche Pflichtverletzung
LesenVertrauensschadenversicherung für Notare – und die versäumte Schadenmeldefrist
Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare (hier: vier Jahre nach Verursachung) ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im
LesenNotarielle Belehrungspflichten beim Ehevertrag
Mit der notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag) hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Hiernach war der Notar bei Abschluss des Ehevertrages im Jahr 2000 insbesondere nicht verpflichtet, die
LesenBerufshaftpflichtversicherung – und der Auskunftsanspruch gegen die Notarkammer
Nach § 19a Abs. 6 BNotO hat die Landesjustizverwaltung (oder die Notarkammer), der der Notar angehört, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer zu erteilen, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der
LesenDer Verstoß des Notars gegen Treuhandauflagen
Unter außergewöhnlichen Umständen kann auch bei einem Verstoß des Notars gegen § 54b Abs. 2 Satz 3 BeurkG und gegen Treuhandauflagen eine Missbilligung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO als Sanktion ausreichen. Nach § 60 Abs. 3 BDG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO hat das
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