Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO kann eine mündliche Verhandlung aus „erheblichen Gründen“ verlegt oder vertagt werden.

Über die Verlegung eines Termins entscheidet vor dessen Beginn der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung ; über die Vertagung einer bereits begonnenen Verhandlung entscheidet das Gericht (§ 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO)[1].
Ein Beschluss, mit dem das Gericht erst in der öffentlichen Verhandlung einen bereits 4 Tage vorher gestellten Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgeweist, verstößt nicht gegen § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
In der Verhandlung konnte über diesen Antrag nicht der Vorsitzende, sondern nur das Gericht entscheiden. Ausweislich der als Beschluss protokollierten Entscheidungsform ist dies hier geschehen[2]. Aus der mangelnden Protokollierung einer dem Beschluss vorangegangenen Beratung folgt nichts anderes.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2016 – AnwZ (Brfg) 34/16