Ein Mietpreisrechner ersetzt kein Inkassounternehmen

Ein Mieter ist nicht gehalten, nach Nutzung eines von einem Inkassounternehmen angebotenen Mietpreisrechners auf dessen Beauftragung zu verzichten, selbst an den Vermieter heranzutreten und – bei einer ablehnenden Antwort – direkt Klage zu erheben.

Ein Mietpreisrechner ersetzt kein Inkassounternehmen

Ein (materiell-rechtlicher oder prozessualer) Kostenerstattungsanspruch ist nicht deswegen entfallen oder gemindert, weil die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen wäre oder der Mieter gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte. Die Einschaltung des Inkassounternehmens war aus Sicht des Mieters zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig[1].

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht erfolgversprechend und somit unzweckmäßig ist, wenn der Schuldner von vornherein zahlungsunwillig ist. Denn eine solche Fallkonstellation lag im hier entschiedenen Fall nicht vor. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens war eine gerichtliche Geltendmachung nicht möglich, sondern es bedurfte noch weiterer vorgeschalteter Handlungen, deren Durchführung die registrierte Inkassodienstleisterin nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2019; und vom 08.04.2020[2] übernehmen durfte und die der Mieter schon wegen der Komplexität der Materie auch unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und der Schadensminderungspflicht nicht selbst vornehmen musste. Insbesondere war noch eine qualifizierte Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB zu erheben.

Zudem lag noch keine Auskunft des Vermieters über die in § 556g Abs. 3 BGB genannten Tatsachen vor. Auch zu deren Einholung konnte und durfte die Klägerin eingeschaltet werden. Abgesehen davon war im Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin noch nicht ersichtlich, ob und inwieweit eine Klageerhebung erforderlich sein würde. Dies konnte sich erst aus der Reaktion des Vermieters auf die Geltendmachung der Auskunftsansprüche sowie die Erhebung der Rüge ergeben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 58/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 – VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 Rn. 14; zu vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5[]
  2. BGH, Urteile vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, aaO; und vom 08.04.2020 – VIII ZR 130/19, aaO[]