Der englische Notar in Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines englischen Notars gegen die Versagung, in Deutschland eine nach deutschem Recht ausschließlich in Deutschland bestellten Notaren vorbehaltene Tätigkeit auszuüben, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der englische Notary ist Rechtsanwalt und war bis zum Erreichen der …

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Altersgrenze für Anwaltsnotare

Das Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Altersgrenze des § 48a BNotO auch dann kraft Gesetzes, wenn er vor Einführung dieser Altersgrenze eine Urkunde über die Bestellung als Notar für die Dauer seiner …

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Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs

§ 10a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BNotO verweist den Notar hinsichtlich seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf den Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (Amtsbereich). Beurkundungen außerhalb seines Amtsbereichs darf der Notar dann vornehmen, wenn besondere …

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Die Entfernung eines Notars aus dem Amt

Die dauerhafte Entfernung aus dem Amt kann im Disziplinarverfahren als schwerste Maßnahme lediglich dann verhängt werden, wenn der Notar in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, die sein Verbleiben im Amt untragbar machen .

Diese Voraussetzungen können regelmäßig dann …

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Notarvertreter – für nur einen Tag

Die Landesjustizverwaltung kann die Bestellung eines Notarvertreters lediglich für einen Tag davon abhängig machen, dass der Notar die Gründe für die Notwendigkeit dieser Art der Vertreterbestellung darlegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidet die Aufsichtsbehörde über den Antrag eines …

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Altersgrenze für Notare

Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union …

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Notar a.D.

Dienstverfehlungen des Notars können es rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das altersbedingte oder auch freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten.

Gemäß …

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