Maßgeblich für den gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzenden Gegenstandswert ist nach § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt.
Das …
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