Verurteilung zur Erteilung einer Auseinandersetzungs- und Abfindungsbilanz – und die Beschwer

Die zur Beschwer bei Verurteilung zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Erstellung einer Auseinandersetzungsund Abfindungsbilanz[1].

Verurteilung zur Erteilung einer Auseinandersetzungs- und Abfindungsbilanz – und die Beschwer

Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs.

Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind.

Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Werts eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben[2].

Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Erstellung einer Auseinandersetzungsund Abfindungsbilanz[3].

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte in der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde eine den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht:

Der Beklagte macht geltend, dass zur Erstellung der Auseinandersetzungsund Abfindungsbilanz zwischen 1.800 und 1.900 Handakten der Anwaltssozietät auszuwerten wären, was einen Zeitaufwand von gut 308 Stunden erfordere. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann für eine Auswertungsstunde aber nicht der niedrigste Stundensatz für die Entschädigung eines Sachverständigen nach § 9 JVEG von 65 € angesetzt werden. Vielmehr ist auch insoweit allein der Maximalbetrag von 21 € pro Stunde entsprechend der Bestimmung für Zeugen in § 22 JVEG anzusetzen.

Personalkosten, die für die Auskunftserteilung für den Einsatz eigener Mitarbeiter anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Auskunftsverpflichteten, können grundsätzlich nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die Mitarbeiter nach dem JVEG als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden[4].

Ein höherer Stundensatz käme nur in Betracht, wenn es sich bei der geforderten Schlussabrechnung um eine berufstypische Leistung handeln würde oder ein entsprechender Verdienstausfall vorläge[5].

So verhielt es sich im hier entschiedenen Fall jedoch nicht. Die Bilanzierungsverpflichtung ist gesellschaftsvertraglich begründet. Sie stellt keine typische rechtsanwaltliche Beratungsleistung im Verhältnis der Parteien zueinander dar[6]. Verdienstausfall macht der Beklagte zu 2 nicht geltend. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Auswertung der Vielzahl der Sozietätsakten noch vollumfänglich in der Freizeit erfolgen kann, wovon im Regelfall der Auskunftserteilung auszugehen ist[7]. Davon abgesehen hat der Beklagte zu 2 auch nicht dargelegt, dass ein etwaiger Verdienstausfall nicht, wie naheliegt, durch die Übertragung der Auswertungsarbeiten auf Rechtsanwaltsfachangestellte begrenzt werden kann. Es ist nicht dargelegt, dass deren Bruttostundenverdienst den Maximalbetrag von 21 € nach § 22 JVEG erheblich übersteigt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2019 – II ZR 140/18

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2009 – II ZR 207/08, Rn. 7[]
  2. st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24.11.1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2009 – II ZR 207/08 7[]
  4. BGH, Beschluss vom 19.02.2019 – II ZR 376/17, Rn. 5 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 01.10.2008 – IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80 Rn. 14; Beschluss vom 17.12 2003 – IV ZR 28/03, WM 2004, 2128, 2130[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2019 – II ZR 376/17 6[]
  7. BGH, Beschluss vom 11.03.2015 XII ZB 317/14, NJW-RR 2015, 1153 Rn. 17 mwN[]