Bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt begeht ein Rechtsanwaltdurch die Verweigerung der Ausstellung eines Empfangsbekenntnisses keine ahndbare Berufspflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 14 Satz 1 BORA.
Nach soweit ersichtlich allgemeiner Ansicht im Schrifttum beansprucht allerdings …
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