Kostenfestsetzung – und die Zinsen

Nur auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dieser Antrag kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.

Ein solcher Antrag …

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