Die Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich auch erstattungsfähig, wenn dieser weder am Ort der Mandanten noch des Prozessgerichts sitzt. Gleiches gilt für einen Anwalt, der zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt.

Zu dieser Entscheidung ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall gelangt und hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückgegeben. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte in einem Streit zu entscheiden, in dem es um eine Geldentschädigung im Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung geht. Die unterlegene Klägerin wurde u.a. verpflichtet, die Reisekosten des von den Beklagten beauftragten Hamburger Rechtsanwalts zu einem Termin vor dem Landgericht Frankfurt a.M. zu erstatten. Der Anwalt war Mitglied einer überörtlichen Sozietät. Diese hat auch in Frankfurt a.M. einen Sitz. Die verklagten Medienunternehmen sind in Berlin ansässig.
Die Klägerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt.
Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. sei ein gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten nur zulässig, wenn er erkennen lasse, zu wessen Gunsten jeweils welcher Erstattungsbetrag verlangt werde. Dies sei hier noch aufzuklären. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. jedoch zur Sache ausgeführt, dass die Festsetzung der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Grundsätzlich seien auch Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn dieser weder am Ort der Mandanten noch des Prozessgerichts sitze. Dies gelte auch, wenn er zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät sei, die über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfüge. Wesentliches Argument für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten sei zwar, dass der Auftraggeber oftmals auf eine räumliche Nähe für ein persönliches Beratungsgespräch achte. Der Auftraggeber müsse sich jedoch bei einem Verzicht auf diese räumliche Nähe zu seinem Bevollmächtigten nicht darauf verweisen lassen, „er habe genauso gut einen Bevollmächtigten aus der Niederlassung am Ort des Prozessgerichts wählen können und aus Gründen der Kostenschonung wählen müssen.“ Ein wesentlicher Grund für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei vielmehr neben der räumlichen Nähe für persönliche Beratungen “auch und gerade das besondere Vertrauensverhältnis“. Dieses Vertrauensverhältnis könne auf Aktenkenntnis oder langjähriger Beratung und erfolgreicher Zusammenarbeit gründen. Es sei damit ein rechtlich anzuerkennender Vorteil aus der Sicht des Mandanten. „Zwar darf auch dieses besondere Vertrauensverhalten nicht dazu führen, dass der Kostengläubiger jedwede Mehrkosten für die Inanspruchnahme seines „Hausanwalts“ auf den Gegner abwälzt (…). In den Grenzen der notwendigen (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Sitz der Partei bleiben sie aber erstattungsfähig, auch wenn sich der Sitz des Prozessbevollmächtigten am dritten Ort befindet“, führt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. aus. Selbst dann, wenn die überörtliche Sozietät des Rechtsanwalts zugleich am Ort des Prozessgerichts vertreten sei, sei hiervon nicht abzuweichen. „Denn zu deren Mitgliedern wird zwar formal ein Mandats‑, aber typischerweise kein Vertrauensverhältnis bestehen“, begründet das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. diese Einschätzung. Dabei finde auch keine Überprüfung statt, ob und inwieweit das Vertrauensverhältnis zum Prozessbevollmächtigten im Einzelfall tatsächlich gegeben sei. Dies liefe auf eine Einzelfallkontrolle hinaus, die dem auf Vereinfachung angelegten Kostenrecht grundsätzlich fremd sei.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. März 2020 – 18 W 32/20