Die im Rahmen einer richterlich angeordneten Telekommunikationsüberwachung erfolgten Aufzeichnungen über die durch die verfahrensgegenständlichen Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse müssen, soweit sie Telefonate mit einem Rechtsanwalt betreffen, nach § 160a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 5 StPO unverzüglich gelöscht werden.
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