Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, der zur Vertretung bereit ist. Dieser notwendigen Vertretungsbereitschaft umfasst auch ein späteres PKH-Überprüfungsverfahren.
Gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor …
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