Bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sind die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 90 StBerG zu berücksichtigen.
Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche …
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