Es ist nicht zulässig, auf dem Briefkopf eines Rechtsanwalts den Namen einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) aufzuführen, ohne dass durch Zusätze klargestellt wird, dass kein Fall der gemeinschaftlichen Berufsausübung vorliegt.
Die Verwendung eines gemeinsamen Briefkopfs stellt ein werbendes Verhalten dar, das darauf …
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