Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen ; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten[1].

Hierin liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Rechtsanwalts. Denn ein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen.
Ein solcher Antrag setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet und kann ggfs. der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren mit dem Anfechtungsprozess verbunden werden.
Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrunds eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2015 – AnwZ (Brfg) 7/15
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 47/12 ; vom 04.02.2013 – AnwZ (Brfg) 31/12 ; und vom 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 46/14[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011 ; vom 24.10.2012 und 4.02.2013, jeweils aaO ; siehe auch BVerwG, NVwZ 1991, 372, 373 zu § 35 Abs. 1 GewO[↩]