Zahlungsunwilligkeit – und der vermutete Vermögensverfall

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird ein Vermögensverfall des Rechtsanwalts vermutet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist.

Zahlungsunwilligkeit – und der vermutete Vermögensverfall

Der Einwand der Zahlungsunwilligkeit ist zwar unbeachtlich, wenn und soweit der Schuldner zugleich zahlungsunfähig ist[1]. Die hartnäckige, keinen vernünftigen Argumenten mehr zugängliche und ohne Rücksicht auf die Folgen aufrechterhaltene Weigerung, eine geringfügige Forderung von einigen hundert Euro zu begleichen, kann jedoch dann keinen Vermögensverfall im berufsrechtlichen Sinne bedeuten, wenn die Vermögensverhältnisse des Anwalts im Übrigen geordnet sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2015 – AnwZ (Brfg) 25/14

  1. vgl. für den insolvenzrechtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit BGH, Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18; Beschluss vom 10.07.2014 – IX ZR 287/13, ZInsO 2014, 1661 Rn. 6[]