Die persönliche Eignung für das Notaramt kann nicht wegen unterlassener Angaben zu Nebenbeschäftigungen in den – den Anträgen auf Bestellung zum Notarvertreter beigefügten – Selbstauskünften verneint werden, soweit diese eine nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit oder die anwaltliche Tätigkeit betreffen.
Eine seit …
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