Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts .
Für die Kostenerstattung ist § 15 Abs. 4 SpruchG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes …
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