Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 DONot i.V.m. § 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO wird die Prüfung von dem Landgerichtspräsidenten oder von Lebenszeitrichtern, die hiermit beauftragt wurden, durchgeführt. Die Prüfung kann auch gleichzeitig durch den Präsidenten (bzw. den …
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