Die (sofortige) Beschwerde gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss des Bundesfinanzhofs ist nicht statthaft. § 78b Abs. 2 ZPO ist nicht (nach § 155 Satz 1 FGO) entsprechend anzuwenden.
Für den Bundesfinanzhof fehlt es schon an der Statthaftigkeit …
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