Es stellt ein Versäumnis des Prozessbevollmächtigten dar, wenn er die Ausfertigung des angegriffenen Beschlusses aus der ihm vorgelegten Postmappe entnimmt, ohne durch Einzelanweisung die Notierung der Frist sicherzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, durch entsprechende …
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