Bundesfinanzhof

"Goldfinger"-Fälle – und die Streitwertbemessung

Mit der Streitwertbemessung in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Feststellung im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (negativer Progressionsvorbehalt) in einem „Goldfinger-Fall“ hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen: Der Bundesfinanzhof hat dabei die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ausgehend von einem Streitwert von 30 Mio. €

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Das beschränkt eingelegte Rechtsmittel – und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

Der Wert der Gerichtskosten richtet sich auch in Fällen, in denen zunächst unbeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese nachträglich beschränkt wurde, gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG danach, inwiefern die Beschwerdeführerin eine Abänderung der Entscheidung begehrt . Demgegenüber bestimmt sich der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach dem Gegenstand

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Unfallschadensregulierung – und der Gegenstandswert beim Totalschaden

Der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist . Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, §

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Streitwertfestsetzung – gesetzlicher Mindestwert und das Rechtsschutzbedürfnis

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, wenn für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert (hier: von 5.000 €) hinausgehenden Werts ist ein legitimes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers oder der Bevollmächtigten nicht erkennbar ist. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

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Gegenstandswert für eine Verfassungsbeschwerde

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der

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Außergerichtliche Vergleiche – und die Wertfestsetzung

§ 33 Absatz 1 RVG ist auf außergerichtliche Vergleiche nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn dieser außergerichtliche Vergleich zur Beendigung eines Klageverfahrens führt. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht

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