Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entscheidet das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG). Der Antrag auf (vorläufige) Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG kann nicht auf das Recht auf Vorschuss gemäß
LesenKategorie: Gegenstandswert
Aktuelles und Grundlegendes zur Bestimmung des Gegenstandswerts bzw. Streitwerts.
"Goldfinger"-Fälle – und die Streitwertbemessung
Mit der Streitwertbemessung in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Feststellung im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (negativer Progressionsvorbehalt) in einem „Goldfinger-Fall“ hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen: Der Bundesfinanzhof hat dabei die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ausgehend von einem Streitwert von 30 Mio. €
LesenDie für erledigt erklärte Vefassungsbeschwerde – und der Gegenstandswert
Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des
LesenUnterlassungsklage gegen mehrere Unterlassungsschuldner – und die Streitwertfestsetzung
Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor: Der anwaltliche Gegenstandswert weicht vom gerichtlichen Streitwert
LesenGegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer
LesenDas beschränkt eingelegte Rechtsmittel – und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
Der Wert der Gerichtskosten richtet sich auch in Fällen, in denen zunächst unbeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese nachträglich beschränkt wurde, gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG danach, inwiefern die Beschwerdeführerin eine Abänderung der Entscheidung begehrt . Demgegenüber bestimmt sich der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach dem Gegenstand
LesenZwangsverwaltung – und der Gegenstandswert für die Anwaltsvergütung
Maßgeblich für den gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzenden Gegenstandswert ist nach § 23 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Wert der Gerichtsgebühren. Etwas anderes gilt dann, wenn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung einen anderen Gegenstandswert vorgibt. Das ist nach § 27 RVG bei Zwangsverwaltungsverfahren grundsätzlich der Fall,
LesenUnfallschadensregulierung – und der Gegenstandswert beim Totalschaden
Der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist . Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, §
LesenStreitwertfestsetzung – gesetzlicher Mindestwert und das Rechtsschutzbedürfnis
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, wenn für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert (hier: von 5.000 €) hinausgehenden Werts ist ein legitimes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers oder der Bevollmächtigten nicht erkennbar ist. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG
LesenGegenstandswert – für Verfassungsbeschwerde und einstweilige Verfügung
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das insoweit eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie
LesenKlage auf Bescheidung eines Asylantrags – und die Herabsetzung des Gegenstandswerts
Die Klage auf Bescheidung eines Asylantrags ist als solche kein Einzelfall, der durch besondere Umstände geprägt wird. Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG ist daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Nach § 30 Abs. 1 RVG beträgt in Klageverfahren nach dem Asylgesetz der Gegenstandswert 5 000 Euro, in
LesenAnwaltlicher Arbeitsaufwand – und die Bestimmung des Gegenstandswerts
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer
LesenGegenstandswert für eine Verfassungsbeschwerde
Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der
LesenWert der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten vor dem Arbeitsgericht
In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren kommt neben der Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts gemäß § 63 Abs. 2 GKG auch die hiervon nicht erfasste Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande gekommen
LesenAußergerichtliche Vergleiche – und die Wertfestsetzung
§ 33 Absatz 1 RVG ist auf außergerichtliche Vergleiche nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn dieser außergerichtliche Vergleich zur Beendigung eines Klageverfahrens führt. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht
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