Die für erledigt erklärte Vefassungsbeschwerde – und der Gegenstandswert

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro.

Die für erledigt erklärte Vefassungsbeschwerde – und der Gegenstandswert

In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu.

Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts[1].

Vorliegend wurde die Verfassungsbeschwerde zwischenzeitlich für erledigt erklärt. Ebenso wie im Fall einer nicht begründeten Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedurfte es auch aufgrund der hier erfolgten Erledigungserklärung keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen. Anhaltspunkte, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit dem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, hier über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Entsprechend besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 BvR 1912/20

  1. vgl. u.a. BVerfGE 79, 365 <369> BVerfG, Beschluss vom 13.01.2010 – 2 BvR 2552/08, Rn. 2; Beschluss vom 28.07.2016 – 1 BvR 443/16[]