Für eine gem. § 104 ZPO festsetzbare Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG reicht es nach Vorbemerkungen 3 Abs. 3 RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an einer – ggf. auch nur telefonischen – auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens …
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