Vollstreckung des Finanzamtes aus Schätzungsbescheiden – und kein Vermögensverfall

Vollstreckt ein Finanzamt gegen einen Rechtsanwalt aus noch nicht bestandskräftigen Schätzungsbescheiden, so belegt dies nicht in jedem Fall den Vermögensverfall des Rechtsanwalts.

Vollstreckung des Finanzamtes aus Schätzungsbescheiden – und kein Vermögensverfall

So hatte der Bundesgerichtshof etwa in dem hier entschiedenen Fall keinen Zweifel daran, dass ein Vermögensverfall nicht bestand. Nach den Urteilsfeststellungen ist es in der Vergangenheit zwar immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt gekommen, er hat die entsprechenden Forderungen jedoch regelmäßig reguliert. Ein Insolvenzverfahren wurde kurzfristig beendet, nachdem das betreibende Finanzamt M. die aufgrund von Schätzungen ergangenen Be- scheide wieder aufgehoben hat. Soweit die Rechtsanwaltskammer den Widerspruchsbescheid darauf gestützt hat, dass es nach Auskunft des Finanzamts nach Einstellung des Insolvenzverfahrens erneut zu Steuerbescheiden aufgrund von Schätzungen gekommen sei, die Kontenpfändungen ausgelöst hätten, hat der Anwaltsgerichtshof diese nicht als erwiesen angesehen.

Wie zuvor bereits der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen[1] verneinte auch der Bundesgerichtshof den Widerrufsgrund des Vermögensverfalls. Dabei ließ es der Bundesgerichtshof auch dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids Kontenpfändungen seitens des Finanzamts ausgebracht waren. Selbst wenn der Rechtsanwalt, wie von der Rechtsanwaltskammer vorgebracht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof selbst mehrere Schreiben des Finanzamts vorgelegt hätte, wonach Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufgehoben worden seien, wäre damit noch nicht belegt, dass er sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden hat. Der Rechtsanwalt hat das Bestehen einer Steuerschuld bestritten. Angesichts der Aufhebung früherer auf Schätzung beruhender Steuerbescheide und des Erlasses neuer Steuerbescheide, die zu Guthaben für den Rechtsanwalt geführt haben, ist allein das – erneute – Bestehen einer vollstreckbaren Steuerschuld zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids kein ausreichendes Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts, zumal die fraglichen Kontenpfändungen vom Finanzamt offenbar zeitnah aufgehoben worden sind. Auch in Zusammenschau mit den vom Anwaltsgerichtshof erörterten früheren Vollstreckungsmaßnahmen wären hier durch eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vollstreckbare Steuerschuld angesichts der Besonderheiten des Falles ungeordnete Vermögensverhältnisse nicht bewiesen. Es gibt keinen hinreichenden Nachweis dafür, dass der Rechtsanwalt zur Erfüllung der bekannt gewordenen Forderungen „ein Loch unter Aufreißung eines anderen stopfte“ und nur so seinen Verpflichtungen nachkommen konnte.

Darauf, ob sich ein Vermögensverfall aus nach dem Widerruf eingeleiteten weiteren Vollstreckungsverfahren ableiten lässt, kommt es dabei nicht an[2].

Der Anwaltsgerichtshof war – entgegen der Auffassung der Rechtsanwaltskammer – auch nicht verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer Hinweise zum Fehlen eines Beweises für das Vorliegen eines Vermögensverfalls im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu erteilen. Da sich der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nicht in einem Insolvenzverfahren befand und nicht im Verzeichnis des Vollstreckungsgerichts gemäß § 882b ZPO eingetragen war, musste ihm der Vermögensverfall nachgewiesen werden. Wie der Anwaltsgerichtshof die Beweislage beurteilen würde, musste er nicht vorab bekannt geben.

Bundesgerichtshof, Beschluss für Anwaltssachen vom 6. Mai 2016 – AnwZ (Brfg) 2/16

  1. AnwGH NRW, Urteil vom 25.09.2015 – 1 AGH 30/15[]
  2. so schon nach früherer Rechtslage BGH, Beschlüsse vom 26.11.2002 – AnwZ (B) 18/01; vom 02.07.2007 – AnwZ (B) 59/06; vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 20/08[]