Mit der Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vorlage von Notarakten hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.
Im vorliegenden Fall hatte in der Vorinstanz das Berliner Kammergericht …
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