Notarielle Beurkundung – und die nicht geklärte Verbrauchereigenschaft

Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist. Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbeteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.

Notarielle Beurkundung – und die nicht geklärte Verbrauchereigenschaft

Der Notar verstößt gegen seine Amtspflichten, wenn er es unterlässt, den Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob der Beteiligte als Verbraucher handelt, zu klären. Bereits dann, wenn nach einer solchen Klärung Zweifel in Bezug auf die Verbrauchereigenschaft verbleiben, hat er gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (hier: in der damals maßgeblichen bis zum 30.09.2013 geltenden Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.2002[1], a.F.) verfahren müssen.

Gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG a.F. soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB unterliegen, geschieht dies in der Regel dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird.

Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist[2]. Dazu muss er versuchen, den Zweck des Vertragsschlusses zu erkunden. Führt dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, hat er, dem Gebot des sichersten Weges folgend, die Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers – wie § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG – zu beachten[3].

Für eine solche Klärung hatte der Notar im hier entschiedenen Streitfall Anlass, da er allein aufgrund der Tatsache, dass der Wohnungskäufer eine für ein durchschnittliches Privatgeschäft unübliche Anzahl von Wohnungen erwarb, nicht als offensichtlich annehmen durfte, dass kein Verbrauchergeschäft vorlag. Die Abgrenzung, ob ein Verbrauchervertrag – das heißt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) – oder ein Vertrag zwischen Unternehmern vorliegt, richtet sich vielmehr nach den folgenden Kriterien.

Nach § 13 BGB a.F. [4] ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, wohingegen der Unternehmerbegriff in § 14 Abs. 1 BGB als das kontradiktorische Gegenteil des Verbraucherbegriffs ausgestaltet ist. Nach dem Wortlaut der Verbraucherdefinition in § 13 BGB ist die – objektiv zu bestimmende – Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend[5]. Es kommt darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten – dann Verbraucherhandeln – oder dem gewerblich-beruflichen Bereich – dann unternehmerisches Handeln – zuzuordnen ist[6]. Dabei fällt auch eine nebenberufliche Tätigkeit unter den Unternehmerbegriff des § 14 BGB[7].

Für die Abgrenzung maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Vertragsparteien[6]. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise der Abgabe der auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichteten Willenserklärung[8].

Unter einer gewerblichen Tätigkeit versteht man ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt unter Teilnahme am Wettbewerb[9]. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich[10].

Dabei setzt ein solchermaßen planvolles Handeln einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand voraus[11].

Die hier in Rede stehende Verwaltung eigenen Vermögens stellt hingegen regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern ist dem privaten Bereich zuzuordnen[12]. Dazu gehört auch der Erwerb oder die Verwaltung einer Immobilie[13]. Die Höhe der verwalteten Werte ist ebenso wenig maßgeblich wie der Umfang der Fremdfinanzierung, die beim Immobilienerwerb regelmäßig zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören kann[14]. Die Aufnahme von Fremdmitteln lässt daher für sich genommen nicht auf ein Gewerbe schließen[15].

Ausschlaggebende Kriterien für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung sind vielmehr der Umfang, die Komplexität und die Anzahl der damit verbundenen Vorgänge[16]. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb – wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation – so liegt eine gewerbliche Betätigung vor[17]. Ob der mit der Vermögensverwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt, ist eine Frage des Einzelfalls[18]. Die Anzahl der erworbenen Immobilien ist für sich betrachtet nicht maßgeblich[19].

Auch der Weiterverkauf erworbenen Grundbesitzes fällt grundsätzlich in den Bereich privater Vermögensverwaltung; ein unternehmerischer Grundstückshandel kommt erst dann in Betracht, wenn ein bestimmtes Maß überschritten wird[20]. Ob ein bei Erwerb einer oder mehrerer Immobilien bereits geplanter oder potentiell in Betracht gezogener Verkauf – im Gegensatz zur Vermietung – einen gewerbsmäßigen Grundstückshandel darstellen kann, beurteilt sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls und insoweit vor allem nach dem erforderlichen Aufwand und der Notwendigkeit einer geschäftsmäßigen Organisation.

Auf die Beurteilung des Gewerbebegriffs in anderen Rechtsgebieten kann demgegenüber nicht zurückgegriffen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes ist er vielmehr für jedes Gesetz selbständig nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unabhängig von dem Verständnis des Begriffs in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen[21].

Insbesondere können die zu § 15 EStG und § 2 GewStG entwickelten Maßstäbe nicht auf die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB beziehungsweise des auf dieser Unterscheidung beruhenden § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG übertragen werden[22]. Dies gilt auch für die im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht angewandte so genannte Drei-Objekt-Grenze, nach der steuerlich ein gewerbsmäßiger Grundstückshandel indiziert wird, wenn der Steuerpflichtige binnen eines Zeitraums von regelmäßig fünf Jahren seit dem Erwerb mehr als drei Grundstücke oder Eigentumswohnungen wieder veräußert[23].

Im Steuerrecht geht es um die fiskalische Erfassung von Einkünften und deren Besteuerung[24]. Die „Drei-Objekte-Grenze“ dient der Vereinfachung[25]. Damit schafft sie zugleich Rechtssicherheit bei der Besteuerung.

Demgegenüber unterliegen die §§ 13 und 14 BGB von vornherein einer anderen Zielrichtung. Zweck dieser zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten der in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingefügten Verbraucherschutzvorschriften[26] ist es, in Verbindung mit den sonstigen dem Schutz des Verbrauchers dienenden Bestimmungen (hier § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG a.F.) eine vermutete wirtschaftliche Ungleichheit des Verbrauchers auszugleichen, um ihn als weniger geschäftserfahrenen – strukturell unterlegenen – Teilnehmer am Rechtsverkehr im Verhältnis zu seinem Vertragspartner zu schützen[27].

Bei der hier inmitten stehenden Frage der Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschrift des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (a.F.) tritt hinzu, dass es – anders als bei der Beurteilung steuerbarer Vorgänge, die in Fällen einer bei Erwerb von Grundbesitz nur bedingt bestehenden Veräußerungsabsicht von einer retrospektiven Betrachtung geprägt sein kann – allein auf eine Einschätzung im Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Beurkundung ankommt.

Die vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken in der Vorinstanz[28] für die Abgrenzung des Verbraucher- vom Unternehmergeschäft herangezogenen Umstände sind hiernach nicht maßgeblich. Dies betrifft sowohl die Absicht des Wohnungskäufers, das Wohnungsgeschäft als Altersvorsorge zu tätigen, als auch die Erwartung eines Gewinns durch die baldige Weiterveräußerung nach einem Zwischenerwerb, die versprochene „Kickback-Zahlung“ von 20.000 € und die Option, die Wohnungen nach Renovierung zu behalten, falls sie attraktiv vermietet sein sollten. All diese Gesichtspunkte sind auch mit der nichtunternehmerischen Verwaltung von Privatvermögen vereinbar.

Dementsprechend sind Feststellungen dazu nachzuholen, ob der Notar, hätte er eine pflichtgemäße, an den vorstehenden Kriterien ausgerichtete Klärung des Status des Wohnungskäufers vorgenommen, aus seiner Sicht zum Zeitpunkt des Beurkundungsersuchens zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Wohnungskäufer bei Abgabe seiner Willenserklärung nicht als Verbraucher handelte.

Wenn hieran auch nur Zweifel verblieben wären, hätte der Notar nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (a.F.) verfahren müssen. Hierauf kommt es allerdings nur an, wenn die Schadensersatzforderung nicht ohnedies an anderen Anspruchsvoraussetzungen scheitert.

Das Berufungsurteil stellte sich im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO):

Auf die allgemeine Richtlinie, dass einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat[29], kann sich der Notar hier nicht berufen. Die so genannte Kollegialgerichtsrichtlinie greift nicht ein, wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung „handgreiflich falsch“ ausgelegt hat, ferner, wenn und soweit es für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können[30]. Jedenfalls Letzteres liegt hier vor. Das Oberlandesgericht hat im Ausgangspunkt seiner Beurteilung einer Amtspflichtverletzung des Notars die bereits seit langer Zeit gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den bürgerlich-rechtlichen Kriterien der Abgrenzung der privaten von der unternehmerischen Vermögensverwaltung[31] übersehen.

Das Berufungsurteil ist auch mit Blick auf die Hilfserwägung, der Wohnungskäufer hätte – unterstellt, er hätte als Verbraucher gehandelt – die Beurkundung auch bei Einhaltung der Wartefrist genauso, wie geschehen, vornehmen lassen, nicht im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO). Mit Recht rügt die Revision, dass das Oberlandesgericht insoweit prozessrechtswidrig entscheidungserheblichen Sachvortrag des Wohnungskäufers als widerlegt angesehen und einen Beweisantritt hierzu unberücksichtigt gelassen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewirkt bereits die Beurkundung eines Vertrags unter Missachtung der Wartefrist den in dem – für den beteiligten Verbraucher – nachteiligen Vertrag liegenden Schaden[32]. Der Notar kann sich jedoch darauf berufen, der Käufer hätte, wenn er die Beurkundung abgelehnt hätte, diese nach Ablauf der Regelfrist genauso – wie geschehen – vornehmen lassen. Für diesen hypothetischen Verlauf trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, weshalb Zweifel zu seinen Lasten gehen[6]. Dabei dürfen die Anforderungen an die Beweisführung aber nicht überspannt werden; es gilt – zugunsten des Schädigers – das herabgesetzte Beweismaß des § 287 ZPO[33]. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet ferner der Grundsatz von Treu und Glauben eine sekundäre Darlegungslast des Gegners, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner angesichts des unterschiedlichen Informationsstands beider Parteien zumutbar nähere Angaben machen kann[34].

Der hiernach sekundär darlegungsbelastete Wohnungskäufer hat insoweit vorge34 tragen, dass er, hätte er rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin einen Vertragsentwurf erhalten, diesen auch auf Drängen seiner zur Vorsicht neigenden Ehefrau durch einen Rechtsanwalt hätte prüfen lassen, welcher dann von einem Vertragsschluss abgeraten hätte. Hierfür hat er Beweis angetreten durch Benennung seiner Ehefrau als Zeugin. Das Oberlandesgericht hat die Richtigkeit dieser Behauptung für unwahrscheinlich gehalten und deshalb von der beantragten Zeugenvernehmung abgesehen. Der Wohnungskäufer habe vollständig auf den Zeugen K. vertraut und selbst, nachdem sich herausgestellt habe, dass sich die Investition anders als versprochen entwickelt habe, zunächst keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Hierbei handelt es sich – unbeschadet der Frage, ob das Oberlandesgericht mit seinen Ausführungen die Beweislast verkannt hat, wozu die Revision ebenfalls Rügen erhebt – jedenfalls um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Denn die Vorinstanz hat die Beurteilung der von ihr selbst zutreffend als erheblich erachteten Tatsachenbehauptung vorgenommen, ohne den dazu angebotenen Beweis zu erheben.

Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof vorsorglich auf Folgendes hin:

Sollte der Notar infolge der Verletzung seiner Aufklärungspflicht gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (a.F.) verstoßen haben, sich demgegenüber bei einer objektiven ex post-Betrachtung aber ergeben, dass der Wohnungskäufer als Unternehmer handelte, fiele der verursachte Schaden nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm.

Die Haftung des Notars für einen von ihm durch eine Amtspflichtverletzung verursachten Schaden – hier: der Abschluss des dem Wohnungskäufer nachteiligen Vertrages infolge der Verletzung der Pflicht des Notars zur Sachverhaltsaufklärung und nachfolgend von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (a.F.) – kommt, wie allgemein im Schadensersatzrecht, nur in Betracht, wenn ihm dieser bei wertender Betrachtung zugerechnet werden kann. Auch im Notarhaftungsrecht kann Ersatz nur für solche Schadensfolgen verlangt werden, die im Schutzbereich der verletzten Norm liegen. Es muss sich mithin um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde[35].

Der Zweck der vorstehend erörterten Aufklärungspflicht besteht darin, dass der Notar erkennt, ob die zum Schutz des Verbrauchers gebotene Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG eingehalten werden muss. Einem unternehmerisch tätigen Urkundsbeteiligten kommt diese Wartefrist aber nicht zugute. Beurkundet ein Notar den Vertrag zwischen zwei Unternehmern, ohne vorher die gebotene Klärung des Status der Beteiligten vorgenommen zu haben und gemäß der oben ausgeführten Zweifelsregel die Wartefrist einzuhalten, liegt ein etwaiger ihnen durch den Abschluss eines nachteiligen Geschäfts entstandener Schaden nicht im Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Denn ein nach dem Zweck der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG auszugleichendes typisches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern besteht in diesen Fällen nicht. Dem Notar wäre der vom Wohnungskäufer geltend gemachte Schaden daher nicht zuzurechnen, wenn dieser objektiv in Ausübung eines – gegebenenfalls erst in Aussicht genommenen[36] – Nebenerwerbsgeschäfts tätig war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2020 – III ZR 58/19

  1. BGBl. I S. 2850[]
  2. vgl. Armbrüster in Armbrüster/Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 8. Aufl., § 17 Rn.200 f; BeckOGK/Regler [Stand: 1.04.2020], § 17 BeurkG Rn. 153; Winkler, Beurkundungsgesetz, 19. Aufl., § 17 Rn. 99[]
  3. Armbrüster in Armbrüster/Preuß/Renner aaO Rn.201; ders. in Festschrift 25 Jahre Deutsches Notarinstitut, S. 287, 296; Regler aaO; Sorge, DNotZ 2002, 593, 599[]
  4. in der auf den Streitfall anwendbaren, bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 02.01.2002, BGBl. I S. 42[]
  5. BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 257; BGH, Urteile vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 31; und vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 41 jew. mwN[]
  6. BGH aaO[][][]
  7. OLG Celle, NJW-RR 2004, 1645, 1646; Erman/Saenger, BGB, 15. Aufl., § 13 Rn. 14; Martinek in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK, 8. Aufl., § 14 Rn. 21[]
  8. vgl. MünchKomm-BGB/Micklitz, 8. Aufl., § 13 Rn. 36 f; Erman/Saenger aaO Rn.19[]
  9. zB BGH, Urteile vom 27.09.2017 aaO Rn. 40; vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14; und vom 23.10.2001 – XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86[]
  10. BGH, Urteil vom 27.09.2017 aaO[]
  11. Micklitz aaO § 14 Rn.20; Martinek aaO Rn. 13[]
  12. zB BGH, Urteile vom 03.03.2020 – XI ZR 461/18, WM 2020, 781 Rn. 12; vom 20.02.2018 – XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 21; und vom 23.10.2001 aaO S. 86 f; jew. mwN[]
  13. BGH jew. aaO[]
  14. BGH, Urteile vom 03.03.2020 aaO Rn. 13; vom 20.02.2018 aaO Rn. 21 f; und vom 23.10.2001 aaO[]
  15. BGH, Urteile vom 03.03.2020 aaO Rn. 12; vom 20.02.2018 aaO; vom 23.10.2001 aaO; und vom 23.09.1992 – IV ZR 196/91, BGHZ 119, 252, 256; Armbrüster in Festschrift 25 Jahre Deutsches Notarinstitut, S. 287, 296[]
  16. BGH, Urteile vom 03.03.2020 aaO Rn. 13; und vom 20.02.2018 aaO Rn. 21 f[]
  17. zB BGH, Urteile vom 03.03.2020 aaO Rn. 12; vom 20.02.2018 aaO Rn. 21; vom 23.10.2001 aaO; vom 23.09.1992 aaO S. 256 f; und vom 25.04.1988 – II ZR 185/87, BGHZ 104, 205, 208[]
  18. BGH, Urteile vom 03.03.2020 aaO Rn. 13; vom 20.02.2018 aaO Rn. 22; und vom 23.10.2001 aaO[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001 aaO S. 86 f[]
  20. Struck, MittBayNot 2003, 259, 262; vgl. auch Armbrüster aaO S. 295[]
  21. BGH, Urteile vom 16.03.2000 – VII ZR 324/99, BGHZ 144, 86, 88; und vom 07.07.1960 – VIII ZR 215/59, BGHZ 33, 321, 327; BSG, NJW 1997, 1659, 1660; BVerwG, NJW 1977, 772 f; BFHE 104, 321, 323; BVerfGE 25, 28, 35[]
  22. ähnlich LG Kleve, Beschluss vom 25.08.2014 – 4 OH 2/14 12, insoweit nicht abgedruckt in NotBZ 2015, 359 f; Bode in Blümich, EStG KStG GewStG, 15. Aufl., § 15 EStG Rn. 14 [Stand: Dezember 2018]; Krumm in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 15 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 03.03.2020 aaO Rn. 16 zu der autonomen Auslegung von § 2 UStG[]
  23. ständige Rechtsprechung: zB BFH/NV 2010, 212, 213 f; BFHE 233, 28, Rn. 17 ff; BFHE 197, 240, 243 f; BFHE 148, 480, 483[]
  24. Struck aaO S. 261[]
  25. vgl. BFHE 148 aaO[]
  26. vgl. BT-Drs. 14/2658 S. 47; 14/3195 S. 32[]
  27. vgl. zB BGH, Urteil vom 03.03.2020 aaO Rn. 17; Erman/Saenger aaO § 14 Rn. 17; Micklitz aaO § 14 Rn.20; Struck aaO S. 262[]
  28. OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.04.2019 – 1 U 125/17[]
  29. siehe dazu zB BGH, Urteile vom 21.02.2019 – III ZR 115/18, WM 2019, 801 Rn.20; vom 02.08.2018 – III ZR 466/16, VersR 2019, 28 Rn. 24; vom 07.09.2017 – III ZR 618/16, BGHZ 215, 344 Rn. 25; vom 06.02.1997 – III ZR 241/95, NVwZ 1997, 1243, 1245; und vom 06.02.1986 – III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; jew. mwN[]
  30. BGH, Urteile vom 21.02.2019; vom 02.08.2018; und vom 06.02.1997; jew. aaO[]
  31. siehe insbesondere bereits BGH, Urteile vom 25.04.1988 – II ZR 185/87, BGHZ 104, 205, 208; und vom 23.09.1992 – IV ZR 196/91, BGHZ 119, 252, 256[]
  32. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 – III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 21[]
  33. BGH aaO mwN[]
  34. zB BGH, Urteil vom 19.05.2016 – III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842 Rn. 40 mwN[]
  35. vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2019 – III ZR 338/17, BGHZ 221, 363 Rn. 16[]
  36. vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, BGHZ 162, 253, 256[]

Bildnachweis: