Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall – und die offenen Forderungen

Steht der Vermögensverfall des Rechtsanwalts aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO fest, muss er zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögensverhältnisse nachhaltig geordnet sind[1].

Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall – und die offenen Forderungen

Lassen Indizien wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts zu, ist der Rechtsanwalt kraft seiner Mitwirkungslast gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG bereits im Widerrufsverfahren gehalten darzulegen, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann[2].

Von einem Vermögensverfall kann in diesem Fall nur dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden[3].

Diese Voraussetzungen hat der Rechtsanwalt auch dann darzulegen, wenn es nicht um die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO geht, sondern um die Entkräftung eines Indizienbeweises[4].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2017 – AnwZ (Brfg) 1/17

  1. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.12 2016 – AnwZ (Brfg) 36/16, mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11[]
  3. BGH, Beschluss vom 29.12 2016 – AnwZ (Brfg) 36/16 7[]
  4. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – AnwZ (Brfg) 13/15 6[]