Die Frage, von wem ein von einer Rechtsanwaltskammer erlassener beanstandender Bescheid unterschrieben werden muss, wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Unterzeichnung eines nach § 74 BRAO ergehenden Bescheids von allen beschließenden Vorstandsmitgliedern für erforderlich gehalten[1]. Die gegenteilige Auffassung zählt noch nicht einmal die Angabe der mitwirkenden Kollegiumsmitglieder zum notwendigen Bestandteil einer beanstandenden Entscheidung[2]. Nach einer vermittelnden Meinung sind in dem Bescheid zwar alle an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder aufzuführen; es soll aber genügen, wenn dieser allein vom Vorsitzenden des entscheidenden Spruchkörpers unterzeichnet wird[3].

Die Unterschriften aller beschließenden Vorstandsmitglieder sind jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn wie hier sämtliche an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder im Bescheid namentlich benannt werden. Durch die hierdurch erteilten Informationen über die Identität und die Anzahl der beteiligten Vorstandsmitglieder, deren Richtigkeit durch die Unterschrift des zeichnungsberechtigten Organs dokumentiert wird, sind die betroffenen Rechtsanwälte ohne Weiteres in der Lage zu prüfen, ob das entscheidende Kollegium ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig war[4]. Mit der Unterzeichnung aller mitwirkenden Vorstandsmitglieder ist kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn verbunden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2012 – AnwZ(Brfg) 37/11
- AnwG Berlin, NJW-RR 2002, 1350; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 74 BRAO Rn. 47[↩]
- vgl. Kopp, BRAKMitt.2000, 234 f.[↩]
- AnwG Hamm, MDR 2000, 55 f.; AnwG Zweibrücken, BRAKMitt.2006, 285 f.; Feuerich/Weyland, aaO § 74 Rn. 36 f.; Henssler/Prütting/Hartung, BRAO, 3. Aufl., § 74 Rn. 44; Peus, AnwBl.2005, 524 ff.[↩]
- so auch AnwG Hamm, aaO; AnwG Zweibrücken, aaO[↩]







