Schuldtitel, Vollstreckungsmaßnahmen, Vermögensverfall

Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts[1].

Schuldtitel, Vollstreckungsmaßnahmen, Vermögensverfall

Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus[2]. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren.

Der Einwand, diese Forderung durch wiederholt erklärte Aufrechnungen mit diversen Gegenforderungen erfüllt zu haben (§§ 387, 389 BGB), ist unerheblich. Die Forderung der Gläubigerin ist tituliert und wurde vollstreckt. Wenn der Kläger vor der Titulierung die Aufrechnung erklärt hatte, hat das Gericht des Erkenntnisverfahrens die Aufrechnung für unzulässig oder unbegründet gehalten. Nachträglich konnte der Aufrechnungseinwand nur noch in den zeitlichen Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel der Gläubigerin für unzulässig erklärt worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Erstinstanzlich ist seine Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden.

Im vorliegenden Fall trägt der Rechtsanwalt weiter vor, die Zwangsvollstreckung sei gemäß § 802b Abs. 2 ZPO aufgeschoben gewesen. Die Gläubigerin habe eine Ratenzahlung nicht ausgeschlossen. Er, der Kläger, habe dem Gerichtsvollzieher seine Zahlungsbereitschaft und seine Zahlungsfähigkeit mitgeteilt. Dieser Vortrag ist ebenfalls unerheblich. Aufgeschoben ist die Vollstreckung nach § 802b Abs. 2 und 3 ZPO dann, wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht vorab ausgeschlossen hat, wenn der Schuldner glaubhaft dargelegt hat, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können, wenn der Gerichtsvollzieher ihm sodann eine Zahlungsfrist einräumt oder eine Tilgung durch Teilleistungen gestattet, wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger sodann über den Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub unterrichtet und dieser nicht unverzüglich widerspricht; der Vollstreckungsaufschub wird hinfällig, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät. Diese Voraussetzungen sind nicht ansatzweise dargelegt.

Dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs zufolge ist der Zahlungsplan wegen des Widerspruchs der Gläubigerin nicht zustande gekommen. Der Kläger behauptet demgegenüber, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe der Prozessvertreter der Gläubigerin erklärt, nichts vom Gerichtsvollzieher gehört und kein Geld erhalten zu haben; die Gläubigerin sei mit Ratenzahlungen einverstanden. Zum Beweis beruft sich der Kläger auf das Zeugnis der Vorsitzenden Richterin. Er meint, dieser Vorgang sei geeignet, die Darstellung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich des Widerspruchs der Gläubigerin in Zweifel zu ziehen. Auch dieser Vortrag des Klägers ist aus Rechtsgründen unerheblich. Im genannten Termin zur mündlichen Verhandlung ist auch nach Darstellung des Klägers keine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin geschlossen worden. Ein Zahlungsplan im Sinne von § 802b Abs. 2 ZPO ist ebenfalls nicht zustande gekommen. Der Kläger selbst spricht nur von „Ratenzahlungsverhandlungen“, nicht aber davon, dass diese Verhandlungen ihren Abschluss in einer privatrechtlichen Vereinbarung oder in einem vollstreckungsrechtlichen Zahlungsplan gefunden hätten. Regelmäßige Zahlungen an die Gläubigerin behauptet der Kläger ebenfalls nicht.

Im Rahmen einer Gesamtschau hat der Anwaltsgerichtshof außerdem frühere, im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aber bereits erledigte Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger herangezogen. Dazu hat er eine von der Beklagten erstellte Forderungsliste herangezogen, die – bezogen auf den Zeitraum 2005 bis 2014 – insgesamt 74 Positionen ausweist und nach Aktenzeichen, Kläger oder Gläubiger, Forderungshöhe, Stand des Verfahrens und Vollstreckungsmaßnahmen gegliedert ist. Unter „Stand des Verfahrens“ ist jeweils vermerkt, ob die Forderung ausgeurteilt worden und ob und wie sie erfüllt worden ist; teilweise sind Forderungen doppelt erfasst, was jeweils durch Verweis auf andere Ordnungsnummern gekennzeichnet ist. Der Kläger behauptet teils unter Darlegung von Einzelheiten und mit einem nicht näher spezifizierten Hinweis auf „Ordner mit Zahlungsbelegen und Korrespondenzen“, die Vollstreckungsmaßnahmen seien auf nicht weitergeleitete Post, einen Umzug, Streit über die Berechtigung von Forderungen und das rechtswidrige Verhalten von Gläubigern zurückzuführen. Schon eine Häufung von Klagen und Titeln kann jedoch auf einen bevorstehenden oder bereits eingetretenen Vermögensverfall hindeuten. Das gilt erst recht, wenn ein Anwalt auf Herausgabe von Fremdgeld verklagt oder sogar verurteilt wird. Geordnete finanzielle Verhältnisse sehen auch dann, wenn die Darstellung des Klägers vollumfänglich zuträfe, anders aus.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat der Anwaltsgerichtshof schließlich berücksichtigt, dass der Kläger wegen Untreue in Bezug auf Mandantengelder zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 65, 00 € verurteilt worden ist. Der Kläger legt ausführlich dar, dass die Verurteilung rechtswidrig sei und den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger erfülle. Das trifft jedoch schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht zu, der vom Mandanten angeforderte Gebührenvorschüsse nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt eingezahlt, sondern für eigene Zwecke verwandt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. September 2016 – AnwZ(Brfg) 39/15

  1. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – AnwZ (Brfg) 1/16, Rn. 6 mwN[]
  2. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.10.2014 – AnwZ (Brfg) 32/13, BeckRS 2014, 20924 Rn. 5 zur Tatbestandswirkung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Beschluss vom 19.05.2015 – AnwZ (Brfg) 8/15 5 zur Tatbestandswirkung des Bescheides eines Versorgungswerks; Beschluss vom 22.03.2016 – AnwZ (Brfg) 18/14 7 zur Tatbestandswirkung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis[]