Nach ständiger Bundesgerichtshofsrechtsprechung kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden.

Nach ständiger Bundesgerichtshofsrechtsprechung kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden.
Hierzu sind vom Anwaltsgerichtshof Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu treffen. Auch ist zu erläutern, warum die von der Rechtsanwältin vorgelegten Arbeitsverträge den Anforderungen der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen. Auch sind Feststellungen dazu zu treffen, wie die Tätigkeit der Rechtsanwältin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung überwacht wurde.
Überdies ist schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf der Zulassung die Regel und die Annahme einer trotz des Vermögensverfalls nicht gegebenen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme. Der Vermögensverfall des Anwalts lässt befürchten, dass entweder der Anwalt selbst oder aber dessen Gläubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht verwirklichen werden. Grundlage einer solchen Prognose ist nicht nur der etwa geschlossene Anstellungsvertrag. Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist[1]. Der Bundesgerichtshof hat einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden insbesondere dann angenommen, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen[2].
Auch ist neben der persönlichen Situation der Rechtsanwältin uach die Art und Weise der bisherigen Ausübung ihrer Anwaltstätigkeit zu berücksichtigen[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2015 – AnwZ (Brfg) 38/15







