Vermögensverfall – und die sich häufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn[1].

Vermögensverfall – und die sich häufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Liegen Anzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs einer Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis eines Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden[2].

Hierbei ist nach der ständigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.09.2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens – hier: Widerrufsverfügung vom 11.02.2015 – abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten[3].

Fällige Verbindlichkeiten hat der Rechtsanwalt sofort und nicht erst nach Vorhaltung und Hinweis durch die Rechtsanwaltskammer zu erfüllen. Zahlt er seine Schulden hingegen erst auf Vorhaltung und Hinweis durch die Rechtsanwaltskammer und damit unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ist dies neben den gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein weiteres Indiz für die Annahme seines Vermögensverfalls.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2015 – AnwZ (Brfg) 48/15

  1. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; und vom 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 77/13, jeweils m.w.N.[]
  2. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14.10.2014 – AnwZ (Brfg) 22/14; und vom 07.10.2013 – AnwZ (Brfg) 30/13, m.w.N.[]
  3. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011, aaO Rn. 9 ff.; und vom 10.03.2014, aaO Rn. 3[]