Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn[1].
Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO, vormals § 915 ZPO) eingetragen ist.
Hierbei ist nach der ständigen Bundesgerichtshofsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.09.2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten[2].
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[3] kommt die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung, wenn die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt gewesen seien.
Ein Vermögensverfall wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass titulierte und in die Zwangsvollstreckung gegangene Forderungen nachträglich bezahlt werden. Kann ein Rechtsanwalt – wie hier der Kläger – offensichtlich nur wirtschaften, in dem er neue Schulden auflaufen lässt und zahlt er Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden[4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2016 – AnwZ (Brfg) 15/16
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; und vom 04.06.2014 – AnwZ (Brfg) 9/14[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011, aaO Rn. 9 ff.; und vom 04.06.2014, aaO Rn. 4[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.11.2002 – AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577[↩]
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 07.10.2013 – AnwZ (Brfg) 30/13; vom 14.10.2014 – AnwZ (Brfg) 22/14; und vom 27.07.2015 – AnwZ (Brfg) 26/15[↩]







